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Ratgeber

Heizung in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten.

Heizperiode, Mindesttemperatur, umlagefähige Kosten, Vorgehen bei Ausfall und was Mieter selbst dürfen — die wichtigsten Punkte kompakt zusammengefasst.

Münchener Wärmepumpen2 Min. Lesezeit
Heizung in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten

Wie warm muss es in der Wohnung sein, wer zahlt die Wartung, und was gilt, wenn die Heizung im Januar ausfällt? Zwischen Mietern und Vermietern entstehen rund um die Heizung immer wieder dieselben Streitpunkte. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Punkte ein — allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Heizperiode und Mindesttemperatur

Eine gesetzlich definierte Heizperiode gibt es nicht; üblich und von Gerichten häufig zugrunde gelegt ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April. Der Vermieter muss die Heizung so betreiben, dass in Wohnräumen tagsüber in der Regel 20 bis 22 °C erreicht werden können, nachts sind geringere Werte zulässig. Auch außerhalb der Heizperiode muss bei anhaltend kühler Witterung geheizt werden können.

Wer zahlt was?

PositionWer trägt die Kosten
Brennstoff bzw. Wärme, Strom der AnlageMieter über die Betriebskosten
Wartung der Heizungsanlageumlagefähig auf die Mieter
Schornsteinfeger, Messdienst, Ablesungumlagefähig
Reparaturen und ErsatzteileVermieter
Austausch der HeizungsanlageVermieter (Modernisierungsumlage möglich)
Entlüften der eigenen HeizkörperMieter, im Rahmen der Obhutspflicht

Die Faustregel: Betrieb und Wartung sind umlagefähig, Instandhaltung und Instandsetzung nicht. Was die Wartung umfasst, steht unter Heizungswartung.

Heizung fällt aus — was tun?

  1. Mangel unverzüglich melden, möglichst schriftlich und mit Datum
  2. Frist setzen zur Behebung; bei Totalausfall im Winter sehr kurz
  3. Dokumentieren: Raumtemperaturen mehrmals täglich messen und notieren
  4. Mietminderung kommt je nach Ausmaß und Dauer in Betracht — die Höhe hängt vom Einzelfall ab
  5. Selbst beauftragen nur nach fruchtlosem Fristablauf oder im echten Notfall; vorher Rücksprache halten

Bei akutem Ausfall in München und Umland erreichen Vermieter und Verwaltungen unseren Notdienst.

Was Mieter selbst dürfen — und was nicht

  • erlaubt: Heizkörper entlüften (Anleitung), Thermostate einstellen, Thermostatköpfe gegen kompatible Modelle tauschen und beim Auszug zurückbauen
  • nicht erlaubt: Heizkörper demontieren oder versetzen, Anlagenwasser nachfüllen, an Verteiler und Regelung eingreifen, Heizkostenverteiler abnehmen
  • Pflicht des Mieters: ausreichend heizen und lüften, um Feuchteschäden zu vermeiden — dauerhaft ungeheizte Räume können zum Streitfall werden

Zum Rückbau von Heizflächen siehe Heizkörper stilllegen oder entfernen.

Abrechnung und Verbrauchserfassung

Nach der Heizkostenverordnung ist überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen; ein Teil wird nach Fläche verteilt. Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Belege und — bei fernablesbaren Zählern — auf unterjährige Verbrauchsinformationen. Wird ohne Verbrauchserfassung abgerechnet, kann ein Kürzungsrecht bestehen. Die Frist für die Abrechnung beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Modernisierung der Heizung

Tauscht der Vermieter die Anlage — etwa gegen eine Wärmepumpe —, ist das in der Regel eine Modernisierungsmaßnahme: Sie muss angekündigt werden, Mieter müssen sie dulden, und ein Teil der Kosten kann auf die Miete umgelegt werden. Erhaltene Fördermittel sind dabei anzurechnen und mindern die umlagefähigen Kosten. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern zeigt Gasetagenheizung ersetzen die typischen Wege.

Fazit

Betrieb und Wartung tragen die Mieter, Reparatur und Ersatz der Vermieter; bei Ausfall zählen schnelle Meldung und Dokumentation. Für alles, was über das Entlüften hinausgeht, ist der Fachbetrieb zuständig. Wir betreuen Vermieter und Verwaltungen in München und Oberbayern — von Wartung bis Heizungstausch: Anfrage stellen.

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Sie planen eine Wärmepumpe? Wir übernehmen Beratung, Heizlast, Förderung und Einbau — aus einer Hand vom Münchner Meisterbetrieb.

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