Zwei Ansprüche werden regelmäßig verwechselt. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und richtet sich gegen den Handwerksbetrieb, der die Anlage eingebaut hat. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers mit eigenen Bedingungen. Beide laufen parallel, decken aber Unterschiedliches ab.
Gewährleistung: Anspruch gegen den Betrieb
Der Einbau einer Heizungsanlage ist Werkleistung. Bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach BGB fünf Jahre ab Abnahme. Wird der Vertrag ausdrücklich nach VOB/B geschlossen — bei Privatkunden eher selten —, sind es vier Jahre. Reine Warenlieferungen ohne Montage fallen unter die kaufrechtliche Frist von zwei Jahren.
- Der Anspruch umfasst Nacherfüllung, also Reparatur oder Austausch, samt Aus- und Einbaukosten.
- Innerhalb des ersten Jahres nach Abnahme trägt der Betrieb die Beweislast dafür, dass kein Mangel vorlag; danach kehrt sie sich um.
- Die Abnahme sollte protokolliert werden — mit Datum, Messwerten der Inbetriebnahme und offenen Punkten. Dieses Protokoll ist später der wichtigste Beleg.
Typische Gewährleistungsfälle sind Planungs- und Ausführungsfehler: falsch dimensionierte Anlage, fehlender hydraulischer Abgleich, unsaubere Hydraulik, unzureichender Schallschutz am Aufstellort.
Herstellergarantie: freiwillig, aber an Bedingungen geknüpft
Üblich sind zwei bis fünf Jahre, auf einzelne Bauteile teils länger. Fast immer gelten Bedingungen:
| Bedingung | Praktische Bedeutung |
|---|---|
| Inbetriebnahme durch autorisierten Fachbetrieb | Protokoll aufbewahren |
| Registrierung innerhalb einer Frist | oft wenige Wochen nach Inbetriebnahme, sonst verfällt die Verlängerung |
| regelmäßige Wartung nach Herstellervorgabe | Nachweise sammeln, siehe Wartung |
| Einhaltung der Wasserqualität | Werte dokumentieren, siehe Heizungswasser nach VDI 2035 |
| Betrieb im zulässigen Bereich | keine unzulässigen Temperaturen, keine Eigenumbauten |
Ausgenommen sind praktisch immer Verschleißteile, Schäden durch Frost, Überspannung, Fremdeingriffe oder falsche Bedienung. Wer die Anlage selbst umverdrahtet oder Sicherheitseinrichtungen überbrückt, verliert den Anspruch.
Garantieverlängerung: rechnen, nicht reflexhaft kaufen
Viele Hersteller bieten gegen Aufpreis oder gegen Abschluss eines Wartungsvertrags eine Verlängerung auf sieben oder zehn Jahre. Sinnvoll ist sie, wenn sie den Verdichter und die Kältekreisbauteile einschließt — das sind die teuren Positionen. Deckt sie nur Elektronik und Kleinteile ab, ist der Nutzen begrenzt. Prüfen Sie außerdem, ob Arbeitszeit und Anfahrt enthalten sind; ohne diese Positionen bleibt ein erheblicher Teil der Rechnung bei Ihnen.
Abgrenzung zur Versicherung
Garantie und Gewährleistung decken Mängel, keine äußeren Ereignisse. Blitzschlag, Hagel, Überspannung, Diebstahl oder Vandalismus fallen in die Gebäude- oder eine separate Elektronikversicherung — dazu Wärmepumpe versichern.
Ihre Unterlagen
- Angebot, Auftrag und Abnahmeprotokoll
- Inbetriebnahmeprotokoll mit Einstellwerten und Messergebnissen
- Nachweise zur Wasseraufbereitung und Füllwassermenge
- Wartungsberichte in lückenloser Folge
- Registrierungsbestätigung des Herstellers
- Protokoll des hydraulischen Abgleichs, das ohnehin für die Förderung benötigt wird
Diese Mappe entscheidet im Streitfall. Sie ist auch das Erste, wonach ein Käufer beim Hauskauf fragt. Worauf Sie schon im Angebot achten sollten, steht unter Wärmepumpe kaufen und Fachbetrieb finden.
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