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Ratgeber

Heizungstausch-Pflicht bei Kauf und Erbschaft.

Austauschpflicht nach Eigentümerwechsel: Welche Fristen gelten beim Hauskauf oder Erben, welche Kessel betroffen sind und welche Ausnahmen es gibt.

Münchener Wärmepumpen2 Min. Lesezeit
Heizungstausch-Pflicht bei Kauf und Erbschaft

Wer ein Haus kauft oder erbt, übernimmt auch dessen Heizung — und unter Umständen eine Austauschpflicht mit klarer Frist. Betroffen sind vor allem alte Konstanttemperaturkessel und Anlagen jenseits der 30-Jahre-Grenze.

Die Grundregeln des Gebäudeenergiegesetzes

  • 30-Jahre-Regel: Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden — sofern es sich um Konstanttemperaturkessel handelt.
  • Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW und über 400 kW.
  • Selbstnutzer-Ausnahme: Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus bereits vor Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Pflicht befreit — solange er Eigentümer bleibt.
  • Bei Eigentümerwechsel entfällt diese Befreiung. Der neue Eigentümer hat in der Regel zwei Jahre Zeit, die Anlage zu ersetzen.

Die Frist läuft ab Eigentumsübergang — beim Kauf ab Grundbucheintrag, beim Erbe ab Erbfall. Grundlagen unter GEG und Alte Ölheizung austauschen.

Welcher Kessel betroffen ist — so erkennen Sie es

MerkmalKonstanttemperaturNiedertemperatur / Brennwert
Baujahrmeist vor 1990ab ca. 1990
Kesseltemperaturganzjährig 70–90 °Cwitterungsgeführt geregelt
AbgasrohrMetall, in den SchornsteinKunststoff, oft im Schornstein geführt
Austauschpflichtjanein

Im Zweifel steht es im Schornsteinfegerprotokoll — dort sind Baujahr und Kesseltyp vermerkt. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Einhaltung und weist auf Fristen hin.

Was beim Hauskauf zu klären ist

  • Baujahr und Typ des Kessels aus dem Schornsteinfegerprotokoll — vor Vertragsunterzeichnung.
  • Energieausweis: Er nennt Baujahr der Anlage und Energieträger.
  • Zustand der Heizflächen: Sind die Heizkörper groß genug für eine Wärmepumpe? Das entscheidet über die Folgekosten, siehe Heizkörper-Leistung.
  • Öltank: Alter, Zustand und Stilllegungskosten, siehe Öltank-Pflichten.
  • Aufstellmöglichkeit für ein Außengerät und Schallsituation zum Nachbarn.
  • Elektrischer Hausanschluss, siehe Stromanschluss.

Diese Punkte gehören in die Kaufpreisverhandlung: Ein anstehender Heizungstausch kostet nach Förderung schnell 12.000 bis 18.000 €.

Förderung nach dem Eigentümerwechsel

Der neue Eigentümer kann die Heizungsförderung regulär in Anspruch nehmen. Wichtig ist auch hier: erst Antrag, dann Auftrag — und der Vertrag mit aufschiebender Bedingung. Ob der Klima-Geschwindigkeitsbonus greift, hängt davon ab, ob die alte Anlage noch funktionstüchtig ist; eine bereits defekte Heizung erfüllt die Voraussetzung nicht in jedem Fall. Das ist vor Antragstellung zu klären, siehe KfW-Zuschuss beantragen und Förderberatung.

Was bei Erbengemeinschaften gilt

Die Pflicht trifft die Eigentümer gemeinsam. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, müssen alle Miterben der Investition zustimmen — das verzögert Entscheidungen regelmäßig über die Frist hinaus. Wer verkaufen will, sollte den Zustand der Heizung offenlegen; wer behalten will, sollte die Maßnahme früh beschließen.

Der praktische Weg

  • 1. Schornsteinfegerprotokoll besorgen und Kesseltyp bestimmen.
  • 2. Frist notieren und rückwärts planen — sechs bis zwölf Wochen Vorlauf einrechnen, siehe Projektdauer.
  • 3. Absenktest in der ersten Heizperiode fahren.
  • 4. Förderantrag stellen, dann beauftragen.

Wir prüfen Anlage und Fristen im Rahmen der Bestandsaufnahme — Anfrage stellen.

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