Das Gebäudeenergiegesetz verlangt nicht nur den Einbau effizienter Heizungen, sondern auch, dass bestehende Anlagen sauber eingestellt sind. Die Prüfpflicht für wasserführende Heizungsanlagen trifft Eigentümer unabhängig davon, ob ein Heizungstausch geplant ist.
Wer betroffen ist
Gemeint sind Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Die Anlage ist nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau oder Aufstellung innerhalb von zwei Jahren prüfen und optimieren zu lassen. Für Anlagen, die beim Inkrafttreten der Regelung bereits älter waren, greift eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2027. Weil die genaue Einordnung vom Einbaudatum abhängt, lohnt eine Rückfrage beim Fachbetrieb oder beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger — er kennt das Datum aus dem Feuerstättenbescheid.
Was geprüft wird
- Heizkurve und Regelungseinstellungen, insbesondere Vorlauftemperatur und Absenkzeiten
- Betriebsweise der Umwälzpumpe und deren Einstellung
- Dämmung der Rohrleitungen und Armaturen, siehe Rohrleitungsdämmung
- Einstellung der Thermostatventile und der Warmwasserbereitung
- Hinweise auf einen erforderlichen hydraulischen Abgleich
- Bewertung, ob die Anlage für den Betrieb mit niedrigeren Temperaturen geeignet ist
Das Ergebnis ist ein Bericht mit konkreten Optimierungsempfehlungen. Die Prüfung selbst ist mit überschaubarem Aufwand verbunden und wird häufig zusammen mit der ohnehin fälligen Wartung durchgeführt — das spart die zweite Anfahrt.
Der Unterschied zum hydraulischen Abgleich
Die Prüfung stellt fest, ob und wo Optimierungsbedarf besteht. Der hydraulische Abgleich ist eine der Maßnahmen, die daraus folgen können — für größere Gebäude gelten dafür eigene Fristen. Beides ist keine Bürokratie ohne Wirkung: Falsch eingestellte Anlagen verbrauchen regelmäßig zweistellige Prozentbeträge zu viel, und die Einstellwerte betreffen genau die Parameter, die auch über die Eignung für eine Wärmepumpe entscheiden.
Warum das für den späteren Umstieg wertvoll ist
Der Prüfbericht liefert die Datenbasis für die Frage, ob das Gebäude mit niedrigen Vorlauftemperaturen auskommt. Wer die Heizkurve nach der Prüfung schrittweise absenkt und feststellt, dass alle Räume bei 50 °C warm werden, hat den entscheidenden Nachweis für die spätere Wärmepumpe — ohne Rechenmodell. Der Weg dorthin steht unter Vorlauftemperatur senken, die Einordnung unter Niedertemperaturheizung.
Umgekehrt zeigt der Bericht auch, wo es klemmt: einzelne Räume mit zu kleinen Heizflächen, ein überalterter Kessel, fehlende Dämmung. Diese Punkte fließen direkt in die Planung ein, siehe Heizungsmodernisierung und Energieberatung und Sanierungsfahrplan.
Einordnung in die übrigen Pflichten
Die Prüfpflicht ist nur eine von mehreren Regelungen. Dazu gehören die Austauschpflicht für sehr alte Kessel, die Anforderungen an neue Heizungen und die Fristen, die sich aus der kommunalen Wärmeplanung ergeben. Den Rahmen beschreibt GEG 2024, die Pflichten bei Eigentümerwechsel Heizungstausch-Pflicht bei Kauf und Erbschaft. Vermieter finden die mietrechtliche Seite unter Heizungstausch als Vermieter.
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